Satzung
des Lebenshilfe Landesverband Saarland e.V.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein ist Verband der freien Wohlfahrtspflege und führt den Namen „Lebenshilfe Landesverband Saarland e.V.“
- Sitz des Vereins ist Neunkirchen.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neunkirchen eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied der „Bundesvereinigung Lebenshilfe e. V.“ mit Sitz in Marburg.
§ 2 Aufgabe und Zweck
- Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Wahrung und Durchsetzung aller Rechte von Menschen mit geistiger Behinderung, deren Eltern, sonstige Angehörige und Sorgeberechtigten und die Umsetzung der Inklusion im Sinne der UN Behindertenrechtskonvention.
Er fördert alle Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit Behinderung aller Altersstufen und deren Angehörigen bedeuten.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) die Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung bei ihrem Streben nach Eigenständigkeit und Führung eines selbst bestimmten Lebens;
b) die Förderung des Zusammenschlusses von Eltern, Angehörigen und Freunden von Menschen mit geistiger Behinderung und die Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches;
c) die Entwicklung von Grundsätzen, wie die Menschen mit Behinderung in Einrich-tungen am Vereinsleben auf Orts- und Kreisebene, insbesondere in den Bereichen Ausbildung, Arbeit, Wohnen, Freizeit und Erholung beteiligt werden können;
d) die Beratung seiner Mitglieder, insbesondere bei der Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für Menschen mit Behinderung;
e) die Vertretung der Interessen und die Unterstützung seiner Mitglieder gegenüber staatlichen Institutionen und Organisationen;
f) die Durchführung von Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
g) die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere zur Förderung des Verständnisses für die Belange von Menschen mit Behinderung.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und offen für die Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen verwandter Zielsetzungen.
- Der Verein kann selber Träger von Einrichtungen sein, sofern es einen überregionalen Bedarf gibt.
§ 3 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abga-benordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 4 Mittel des Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Zuschüsse,
d) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
e) sonstige Zuwendungen.
- Über die Verwendung der Mittel im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke entschei-det der Vorstand im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle rechtsfähigen Vereinigungen und Einrichtungen der Lebens-hilfe für Menschen mit Behinderung sein, die ihren Sitz im Saarland haben.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag auf Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) schriftliche Kündigung jeweils 3 Monate vor Jahresende;
b) Verlust der Rechtspersönlichkeit;
c) Ausschluss.
Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstan-des in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst ver-einsschädigend verhält.
Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen und Rechtsmittelbelehrung ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorsitzenden innerhalb von zwei Monaten zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer, sofern nicht eine Wirtschaftsprüfungsgesell-schaft beauftragt ist,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Änderung der Satzung,
e) die Festsetzung des Mitgliederbeitrages,
f) die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplan,
g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
h) die Berufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tage maßgebend ist das Datum des Poststempels.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimme. Satzungsänderungen können nur mit zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Für jede angefangene Zahl 50 ihrer Mitglieder haben Orts- und Kreisvereinigungen eine Stimme. Hierbei wird die Mitgliederzahl zugrunde gelegt, die dem Verein spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu melden ist. Erfolgt keine Mitteilung ist für den Stimmenanteil von der Mitgliederzahl auszugehen, die zum 31.12. des Vorjahres für die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Umlage gemeldet wurden.
Die rechtsfähigen Einrichtungen haben für jede angefangene Zahl 50 umlagefähiger betreuter Menschen mit Behinderung eine Stimme, mindestens jedoch eine Stimme.
Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit der Beitragszahlung nicht im Rückstand sind.
Die Ort- und Kreisvereinigungen geben ihre Stimmen durch ihren Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen Bevollmächtigten ab.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des geschäftsführen-den Vorstands des Vereins.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt, das von 2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands oder dem Versammlungs-leiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus insgesamt 9 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus der eigenen Reihe einen geschäftsführenden Vorstand, dieser besteht aus 3 Personen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder sollen Angehörige von Menschen mit Behinderung sein.
- Bei vorzeitigem Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand für die restliche Amtsperiode ein Vorstandsmitglied in den geschäftsführenden Vorstand.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieds. Die Berufung bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
Vorstandsmitglieder können in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandmitglied widerspricht.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB durch den ge-schäftsführenden Vorstand vertreten. Jeweils zwei dieser drei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der allgemeinen Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ihm obliegen die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Vierteljahr auf Einladung des Vorsitzenden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Über den Verlauf der Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand einen besonderen Vertreter nach § 30 BGB berufen. Seine Aufgaben und Kompetenzen werden in einer Dienstanweisung festgelegt.
- Der Vorstand kann zur Prüfung wichtiger Fragen, deren Klärung besonderer Vorarbeit bedarf, Arbeitsausschüsse einsetzen.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
- Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung und Anfallberechtigung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen gemeinnützigen Vereinigungen der Lebenshilfe im Saarland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Falls im Zeitpunkt der Vereinsauflösung keine derartigen Vereinigungen im Saarland bestehen, fällt das Vermögen an die Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V., die es im Sinne des § 2 der Satzung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Beschlossen in Saarbrücken am 20.01.1966, zuletzt geändert in Neunkirchen am 22.04.2024